Biergesetzbuch


Hier all unser Recht und Ehr im Überblicke:

§1 [ Die Würde des Biers ist unantastbar ]
§8 [ Bierverlust ]
§9 [ Lehrlinge ]
§19 [ Ehrenmitglieder ]
§24 [ Das Biergericht ]
§25 [ Der Gerichtsdiener ]
§32 [ Der Bierratskasper ]
§39 [ Der Bierschatzmeister und die heilige Kasse ]
§40 [ Die Bierratsmaid ]
[ Der Ehrenkodex der Flirtpolizei ]
§41 [ Samenraub ]
§42 [ Wehrpflicht ]
§43 [ Die Bierratspfeife ]




§1

[Die Würde des Biers ist unantastbar]


1.1

Der weltliche Vertreter des Biers ist der Bierrat, der sowohl Legislative, Exekutive und Judikative in sich vereint.

1.2

Jegliche Andeutung von Primitivität gegenüber dem Bierrat wird als Bierverhetzung geahndet.

1.3

Ziele des Rates:
Sich mit seinem Inneren zu verbinden,
Das Bier von der Geißel der Steuer zu befreien,
Zu wachsen und zu gedeihen
Hundert-Jahre-Koma-Party zu feiern
...



§8

[ Bierverlust ]


Wird heiliges Bier (jegliches Bier aus der Bierkasse wird als dieses bezeichnet) durch z.B. Dummheit oder in §4 genannte Objekte verschüttet, so gilt nachfolgende Strafe.

Der Wert der ursprünglichen Menge des heiligen Biers ist in die Kasse zu ersetzen. Wird das Bier eines anderen Ratsmitgliedes verschüttet, ist ihm höchstpersönlich das Bier zu ersetzen.



§9

[ Lehrlinge ]


Stellt ein Nicht-Bier-Mitglied einen Antrag auf Aufnahme in die in §1.1 definierte Organisation, so wird dies in einer Sonntagsverhandlung entschieden. Der Antrag ist verbunden mit der unwandelbaren Auflage, die Aufnahmeantragsrede mit den Worten „Bierratssupermenschen sind uns überlegen!!!“ zu beginnen. Gipfelt dieser Vorgang in einer positiven Entscheidung des Bierrats, so wird der Antragsteller in den Status eines Lehrlings erhoben, in welchem er die Gesetze des BGB (Biergesetzbuch) nicht verletzen, beugen oder anzweifeln darf. Nach dreimonatiger Probezeit hat er eine Prüfung vor dem Bierrat abzulegen, mit deren Bestehen er als vollwertiges Mitglied des Biers anerkannt wird (inbegriffen der vollen Rechte und Pflichten eines solchen).
...



§19

[ Ehrenmitglieder ]


Hat sich ein Nichtbiermitglied im Namen des Bieres verdient gemacht, so wird er wenn dies zur Sonntagsverhandlung beschlossen wird in den Status eines Ehrenmitgliedes erhoben. Es ist ein nichtförmlicher Antrag gleich dem eines Lehrlings vor dem Bierrat zu stellen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten mit der Ausnahme der Anwesenheitspflichten an Mittisch-Woch und zu den Sonntagsverhandlungen.



§24

[ Das Biergericht ]


Das Biergericht tritt sonntags zusammen, um vom Wege abgekommene Bierratsmitglieder zu maßregeln. Dies beginnt mit der Befragung der Bierratsmitglieder über eventuelle Beobachtungen von Ausfälligkeiten und Gesetzeswidrigkeiten, sowie Wünschen nach Befragung oder Anhörung anderer Bierratsmitglieder. Hierzu nehmen drei im Sinne des Biers voraussichtlich unbefleckte Mitglieder den Status der Richter an. Weiterhin ist ein Gerichtsdiener zu bestimmen, dessen Rolle bei Gelegenheit ein Lehrling einzunehmen hat. Nach Anhörung von Klägern, Angeklagten, Verteidigern (außer Paragraph-vier-Personen) und Zeugen , also Sammlung der Indizien, zieht sich das Biergericht zurück, um sein göttliches Urteil zu bilden, welches im Sinne des Biers zu verfassen und schriftlich festzuhalten ist. Einem Angeklagten wird freigestellt, das Urteil zu akzeptieren oder eine alternative Strafe auferlegt zu bekommen und oder eine Strafe mit Annahme des Bierrates selbst auszuwählen. Anstatt der Richter kann der gesamte Bierrat zum Volksgerichtshof gerufen werden.



§25

[ Der Gerichtsdiener ]


Zu jeder sonntäglichen Verhandlung ist ein Gerichtsdiener zu bestimmen. Dieser hat die überaus ehrenvolle Aufgabe, das Gericht mit dem Sinn der Worte „Hiermit eröffne ich das Gericht“ oder „Hiermit schließe ich das Gericht“ zu eröffnen oder zu schließen. Er hat innerhalb der Verhandlung die Aufgabe, den Bierrat auf die Rückkehr der nach der Urteilsfällung wiederkehrenden Richter vorzubereiten. Weiterhin soll er die Richter bei der Ermahnung zur Ruhe und Ordnung unterstützen. Gerichtsdiener ist im Regelfall der oder das mitgliedschaftsjüngste Lehrling oder Ratsmitglied. Diese Rolle kann jedoch vom Gericht als Maßregelung auch an andere Bierratsmitglieder vergeben werden.



§32

[ Der Bierratskasper ]


Die Rolle des Bierratskaspers ist ein gesetzlich festgelegtes Amt innerhalb des Bierrats. Daher ergeben sich besondere Rechte, Pflichten, Verhaltensregeln und Handlungsspielräume für alle Bierratsmitglieder und den Amtsinhaber selbst.
Das Wesen des Amtes ist die gelegentliche Belustigung des Bierrates, insbesondere zu den exekutiven Sonntagsverhandlungen. Daraus ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:
Mündliche Äußerungen von sich zu geben, die bei anderen Ratsmitgliedern sofort zur Verhandlung führen,
Unqualifizierte Einwürfe zu machen,
Sich bei feierlichen Anlässen über die Maßen hinaus zum Klops zu machen,
Gute Kenntnisse des BGB, da alle Äußerungen die Würde des Biers nur insoweit angreifen dürfen, als daß alle Mitglieder die Schalkhaftigkeit erkennen und darüber lachen können.

Hinweise für die Bierratsmitglieder:
Gegenüber dem Bierratskasper ist besondere Rücksicht geboten.
Durch seinen Auftrag ist er ständig der Gefahr ausgesetzt angeklagt zu werden. Daher sind seine Äußerungen zu überdenken und eine Anklage nur zu führen, wenn der Verdacht besteht, daß die Würde des Biers geschädigt wurde.
...



§39

[ Der Bierschatzmeister und die heilige Kasse ]


Jegliche durch den Biergenuss in das Vermögen des Bierrates fließenden Gelder sind in der heiligen Kasse des Biers aufzubewahren, um den Biernachschub zu sichern. Der kleine Obolus soll das Vermögen des Rates vermehren, um zu gegebener Zeit einen vorzüglichen Umtrunk zu veranstalten, bei dem kein Ratsmitglied einen Heller bezahlen muß. Die Kasse wird vom Bierratsschatzmeister verwaltet. Dieser hat die bierheilige Mission, die Kasse zu schützen und immer ein waches Auge auf sie zu haben. Entnahmen aus der Bierkasse sind nur zum Zwecke des Bierkaufes oder sonstige Ausgaben (z.B. Geburtstagsgeschenke) für den Bierrat zulässig, außer man will das Geld nur wechseln. Für eigene Zwecke darf Geld nur in Härtefällen entnommen werden, wenn der Bierrat dies genehmigt.
Das Bier muß fließen!



§40

[ Die Bierratsmaid ]


Die Bierratsmaid ist ein vom Rat auserwähltes §4 Objekt (Mädchen sind bevorzugt) das dem Rat mit Wort und Tat zur Seite steht, um seine Göttlichkeit zu lobpreisen. Dieses hat gegenüber einem handelsüblichen §4er gewisse Privilegien in Form von mehr Pflichten: die heilige Bierfahne aufbauen, halten und haben
Bier anstreichen und überreichen
dem Bier zuträglich sein
dem Bierratskasper Gleiches tun (z.B. in die Augen stechen)
in der Öffentlichkeit den Rat positiv zu propagieren
...



[ Der Ehrenkodex der Flirtpolizei ]


Die Flirtpolizei wird jegliche Gefahr, welche von Paragraph - 4 - Schlitzpissern droht von Bierratsmitgliedern fernhalten.

Sollte ein Ratsmitglied, nicht mehr im Besitz seiner geistigen Kräfte, einen unübersehbaren Fehler bei der Auswahl des Weibchens (oder Schlimmerem) begehen, so wird die Flirtpolizei in Rekordzeit dem Opfer zu Hilfe eilen und ihm mit den Worten dazwischenzufunken :

„Ü-uh Ü-uh! Halt, Stop, Flirtpolizei, jegliche Handlungen sexueller Art sind heute verboten“

Auszuführende Gesten, sofern vom Zustand her durchführbar:

- Kreisbewegung des Zeigefingers über dem Kopf
- Arm zwischen die Fehlgeleiteten drängen



§41

[ Samenraub ]


Wer sich selbst oder anderen Bierratsmitgliedern unerlaubt Samen entwendet, macht sich dem Tatbestand des Samenraubes schuldig. Samenentnahme ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Betreffenden geduldet. Zur Vermeidung von Eigensamenraub ist die Samenentnahme an der eigenen Person nur bei ausdrücklicher Selbstzustimmung statthaft. Eigensamenentnahme sollte nur zum Wohle des Bierrats eingesetzt werden, will heißen zur Arterhaltung



§42

[ Wehrpflicht ]


Um die äußere Sicherheit des Bierrates vor dem Einfluß subversiver Dünnbiertrinker zu schützen, hat jedes Mitglied des heiligen Bierrats seine Wehrpflicht mit der Waffe abzuleisten. Dies hat mit großer Freude und Eifer zu geschehen, denn das Bier kann sich nicht wehren. Es zu schützen ist unsere oberste Pflicht. Für diese Pflicht gibt es keinen Ersatz.



§43

[ Die Bierratspfeife ]


Die Aufgabe der Bierratspfeife besteht darin Ratsmitglieder zurecht zu Pfeifen!
Die Ratspfeife wird vom Biergericht offiziell festgelegt und jedes vollwertige Bierratsmitglied kann sich zu diesem durch einen Antrag wählen lassen, oder wird bestimmt! Wurde er nun in den Stand einer Bierratspfeife erhoben stehen ihm gewisse Privilegien zur Verfügung:

Er darf Ratsmitglieder mit einem Pfiff aufmerksam auf gewisse Dinge machen,

Mit einem Pfiff zurechtweisen,

Und zur Belustigung des Rates ab und zu ein Liedchen zur Lobpreisung Pfeifen.

Aber: er sollte jederzeit in der Lage sein die Unterschiede zwischen Pfiff und „Dünnpfiff“ zu erläutern!
Woraus sich eine dem Bierratskasper ähnliche Position im heiligen Bierrat ergibt!




Die Göttlichen beim Kreuzzug im Triebtal